Die vorliegende Rechtssache betrifft – im Anschluss an die Schufa-Entscheidung des EuGH (LTZ 2024, 163 mit Anm. Ebers) – die ungeklärte Frage, welche Auskunftsrechte Personen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO haben, wenn sie von einer automatisierten Einzelfallentscheidung negativ betroffen sind. Generalanwalt de la Tour plädiert in seinen Schlussanträgen für eine „funktionale“ Auslegung der Norm, derzufolge Betroffene durch die Auskunft in die Lage versetzt werden müssen, das Ergebnis der automatisierten Entscheidung nachprüfen zu können. Die vorliegende Entscheidungsanmerkung hält ein solches Verständnis vom Ansatz her verfehlt.